Betreuungssozietät

„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“

(Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz)

„Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer...“

(§ 1814 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch)

 

Die rechtliche Betreuung dient der rechtlichen Unterstützung psychisch kranker und körperlich, geistig oder seelisch behinderter Menschen. Sie ist nicht tatsächliche Hilfe, sondern Beistand in Form von Rechtsfürsorge. Sie ist an die Stelle der früheren Entmündigung, der Vormundschaft über Erwachsene und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten.

Das Betreuungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang für eine hilfebedürftige Person durch das Gericht eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt wird. Die Betreuung ist inhaltlich auf die Aufgabenbereiche beschränkt, die der Betreute nicht selbstständig wahrnehmen kann und die auch nicht durch Vollmachtserteilung zu bewältigen sind.

Das Betreuungsrecht dient dazu, den betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge zu gewähren, ihnen zugleich aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten.

Das Betreueramt mit menschlicher, sozialer und fachlicher Kompetenz auszufüllen, ist unser Ziel!